E-Rechnung Pflicht: Wer muss ab wann?
Mit dem Wachstumschancengesetz wird die elektronische Rechnung im deutschen B2B-Geschäft Schritt für Schritt verbindlich. Seit Anfang 2025 muss jedes Unternehmen E-Rechnungen empfangen können — die Pflicht zum Ausstellen folgt gestaffelt ab 2027 und 2028. Hier stehen die Fristen, die Ausnahmen für Kleinunternehmer, die Regeln für Vereine und ein einfacher Weg, eine erhaltene XRechnung lesbar zu machen.
Elektronische Rechnungen: die Fristen
Seit 1. Januar 2025
Inländische Unternehmen müssen E-Rechnungen im B2B-Geschäft empfangen können.
Ein E-Mail-Postfach genügt für den Empfang. Für die tägliche Arbeit braucht man einen Viewer.
Bis 31. Dezember 2026
Übergangsfrist: Papier- und PDF-Rechnungen bleiben mit Zustimmung des Empfängers erlaubt.
Gilt für Umsätze 2025 und 2026 — die Zustimmung kann auch stillschweigend erfolgen.
Ab 1. Januar 2027
Ausstellungspflicht für Unternehmen mit mehr als 800 000 € Vorjahresumsatz.
Kleinere Unternehmen dürfen noch bis Ende 2027 sonstige Rechnungen ausstellen.
Ab 1. Januar 2028
Ausstellungspflicht für alle inländischen B2B-Umsätze.
Dann ist die E-Rechnung der Standard; EDI-Verfahren brauchen konforme Formate.
Was 2026 konkret gilt
Im Jahr 2026 liegt der Schwerpunkt auf dem Empfang. Wer eine E-Rechnung von einem inländischen Geschäftspartner bekommt, muss sie annehmen können. Für das Ausstellen dürfen viele Unternehmen noch Papier- oder PDF-Rechnungen nutzen, solange der Empfänger zustimmt.
Trotzdem lohnt sich die Vorbereitung jetzt. Ab 2027 endet die Übergangsfrist für Rechnungsaussteller mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz. Ab 2028 ist die E-Rechnung für inländische B2B-Umsätze der Regelfall, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift.
Für wen die E-Rechnungspflicht gilt
Die Pflicht betrifft Umsätze zwischen inländischen Unternehmern. Dazu gehören nicht nur GmbH, UG oder AG, sondern auch Einzelunternehmen, Freiberufler, Vermieter mit unternehmerischer Tätigkeit und andere Personen, die nach § 2 UStG als Unternehmer gelten.
Nicht gemeint sind private Endverbraucher. Auch viele steuerfreie Umsätze, Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise und Leistungen von Kleinunternehmern sind beim Ausstellen ausgenommen. Für den Empfang gibt es diese breite Ausnahme nicht.
Was als E-Rechnung gilt — und was nicht
Massgeblich ist das strukturierte Format nach der europäischen Norm EN 16931. In der Praxis heisst das: XRechnung (eine reine XML-Datei) oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1 (ein PDF mit eingebettetem XML, international als Factur-X bekannt). Beide transportieren die Rechnungsdaten maschinenlesbar.
Kein E-Rechnungs-Format sind: ein gescanntes Papierdokument, ein per E-Mail verschicktes einfaches PDF und eine Word-Datei. Sie gelten als «sonstige Rechnungen» und sind nur noch innerhalb der Übergangsfristen zulässig.
Kleinunternehmer und Vereine
Die häufigste Verwechslung: Empfangen und Ausstellen sind getrennte Pflichten. Kleinunternehmer nach § 19 UStG dürfen dauerhaft sonstige Rechnungen schreiben — empfangen können müssen sie E-Rechnungen trotzdem, genau wie unternehmerisch tätige Vereine. Wer also ab und zu eine XRechnung vom Lieferanten bekommt, braucht keinen neuen Rechnungsprozess, sondern zunächst nur einen Weg, die Datei zu lesen.
Bei Vereinen kommt es auf den Bereich an. Der ideelle Bereich ist nicht der typische Anwendungsfall. Sobald ein Verein aber unternehmerisch tätig ist, etwa im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, gelten die Regeln wie bei anderen Unternehmern.
B2B ist nicht B2G
Diese Seite behandelt die umsatzsteuerliche E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze. Rechnungen an öffentliche Auftraggeber folgen eigenen Regeln. Dort können Leitweg-ID, OZG-RE, ZRE oder Landesportale eine Rolle spielen.
Wenn Sie an den Bund oder eine andere öffentliche Stelle abrechnen, prüfen Sie deshalb die Vorgaben des Auftraggebers. Für normale Geschäftspartner in Deutschland zählen die B2B-Fristen aus der Tabelle oben.
Was kleine Unternehmen jetzt tun sollten
Für viele Betriebe ist der erste Schritt nicht eine neue Buchhaltungssoftware, sondern ein sauberer Empfangsprozess. Entscheidend ist, dass eine erhaltene E-Rechnung ankommt, gelesen und später wiedergefunden wird.
- Postfach festlegen: Eine zentrale E-Mail-Adresse für Rechnungen nutzen und intern klar benennen.
- Viewer bereithalten: XRechnung und ZUGFeRD müssen für Menschen lesbar gemacht werden.
- Ablage regeln: Die strukturierte Datei aufbewahren, nicht nur einen Ausdruck oder Screenshot.
- Lieferanten informieren: Falls nötig mitteilen, an welche Adresse E-Rechnungen gesendet werden sollen.
Erhaltene E-Rechnung lesbar machen
Eine XRechnung ist für Menschen kaum lesbar — sie ist für Software gemacht. Der kostenlose E-Rechnungs-Viewer von FIRMEN.directory zeigt XRechnung-, ZUGFeRD- und Factur-X-Dateien als klare Tabelle: Absender, Empfänger, Positionen, Netto, Steuer, Brutto. Die Datei wird dabei nur angezeigt, nicht gespeichert. Wie der Viewer arbeitet, steht im Artikel XRechnung und ZUGFeRD öffnen und lesen.
E-Rechnung aufbewahren
Bei einer E-Rechnung reicht es nicht, nur einen Ausdruck oder Screenshot aufzubewahren. Der strukturierte Teil der Rechnung muss erhalten bleiben, weil er die führenden Rechnungsdaten enthält. Bei ZUGFeRD ist das der eingebettete XML-Teil, bei XRechnung die XML-Datei selbst.
Legen Sie deshalb fest, wo eingehende E-Rechnungen gespeichert werden, wer sie prüfen darf und wie lange sie dort auffindbar bleiben. Für die technische Archivierung und GoBD-Fragen sollte Ihr Steuerberater oder Ihre Buchhaltungssoftware eingebunden werden.
Häufige Fragen
Gilt die E-Rechnungspflicht auch für Kleinunternehmer?
Sind Vereine von der Pflicht betroffen?
Ist ein PDF eine E-Rechnung?
Was gilt in Österreich?
Gilt die Pflicht auch für Rechnungen an Privatkunden?
Wie öffne ich eine XRechnung oder ZUGFeRD-Datei?
Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Massgeblich sind UStG, UStDV und die BMF-Schreiben zur E-Rechnung im Einzelfall.
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